Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wegen Einstellung meiner Anzeige gegen Ties Rabe

von Jocelyne Lopez

Ich habe am 17.10.2012 eine Anzeige gegen den Präsidenten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, Herrn Ties Rabe, bei der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Ablehnung der Zuständigkeit für die Beantwortung meiner Frage über die Vermittlung der Kritik der Speziellen Relativitätstheorie im öffentlichen Bildungssystem erstattet, siehe hier.
Am 26.10.12 hat die Staatsanwaltschaft Berlin meine Anzeige eingestellt, woraufhin ich am 08.11.12 eine Beschwerde eingereicht habe, siehe hier.

Nachstehend gebe ich den weiteren Verlauf der Angelegenheit wieder:

 

21. 11.2012 – Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf meine Beschwerde wegen Einstellung meiner Anzeige gegen Ties Rabe durch die Staatsanwaltschaft Berlin

Geschäftszeichen 161 Zs 1507/12

Sehr geehrte Frau Lopez,

auf Ihre Beschwerde vom 8. November 2012 gegen den Bescheid der Staatsanwalschaft Berlin vom 26. Oktober 2012 in dem Ermittlungsverfahren gegen Ties Rabe wegen des Vorwufs der Strafvereitelung im Amt u.a. – 222  Js 2142/12 – teile ich Ihnen mit:

Nach Prüfung des Sachverhalts im Dienstaufsichtswege sehe ich mich nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass in Ermittlung eingetreten wird. Die Staatsanwalschaft Berlin hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen.

Ergänzend hierzu bemerke ich:

Einer Strafvereitelung (im Amt) gemäß § 258a StGB macht sich derjenige Amtsträger schuldig, der absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt,dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer sonstigen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen ist.

Die von Ihnen zur Anzeige gebrachte Sachbehandlung Ihrer Anfrage durch das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder erfüllt jedoch unabhängig von der sachlichen Richtikeit der Ihnen erteilten Auskunft keinen Straftatbestand, so daß die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen nicht geboten ist.

Ich vermag daher Ihrer Beschwerde nicht zu entsprechen.

Hochachtungsvoll
Storm
Staatsanwalt

 

03.12.2012 – Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wegen Bestätigung der Einstellung meiner Anzeige gegen Ties Rabe 

Betr.: 161 Zs 1507/12

Meine Anzeige vom 17.10.2012 an die Staatsanwaltschaft Berlin gegen das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK), wegen Ablehnung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Verdachtes auf Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG

Einstellung meiner Anzeige am 26.10.2012 durch die Staatsanwaltschaft Berlin (AZ 222 Js 2142/12 – Staatsanwalt Piaszek)

Mein Widerspruch und Beschwerde vom 08.11.12 an die Staatsanwaltschaft Berlin

Ihr Schreiben vom 26.11.12 zur Bestätigung der Einstellung meiner Anzeige (Staatsanwalt Horm)

Hier: Widerspruch und Beschwerde

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe hiermit Widerspruch und Beschwerde wegen der Bestätigung der Einstellung meiner Anzeige in Ihrem o.g. Schreiben vom 26.11.12 (161 Zs 1507/12 – Staatsanwalt Horm). Die in diesem Schreiben ausgeführte Begründung, dass aus diesem Vorgang kein Strafbestand erfüllt sei, kann ich nicht hinnehmen. Gemäß § 12 StGB kann die Beurteilung, ob ein Tatbestand ein Vergehen oder ein Verbrechen ist erst aufgrund der Ergebnisse von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgesprochen werden.

Im vorliegenden Fall besteht in der Sache ein begründeter Verdacht auf Verstöße gegen das Grundgesetz Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit) in Bildung- und Forschungssystemen aller Länder der Bundesrepublik Deutschland, die auch in einer föderalen staatlichen Ordnung dem Grundgesetz gleichermaßen unterworfen sind, denn niemand steht über dem Gesetz.   

Die Ablehnung der Zuständigkeit durch die KMK zur Prüfung dieses Verdachts auf Verstöße gegen das Grundgesetz, die mir als zuständige und verantwortliche Behörde für dieses öffentliche Anliegen von der Bundesministerin für Bildung- und Forschung genannt wurde, stellt in einem Rechtsstaat eine unerträgliche und auf keinen Fall annehmbare Rechtssituation dar.

Jeder Bürger in der Bundesrepublik Deutschland darf nämlich mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Grundrechte vom Staat geschützt und garantiert werden, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes als unmittelbar gültiges Recht von allen Ämtern der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten sind, ob Bundesbehörde oder Landesbehörde, sowie dass keine einzige Behörde die letzte Rechtsinstanz für ihre eigenen Entscheidungen ist. Es handelt sich nämlich bei diesem Anliegen auch um die glaubwürdige Rechtfertigung durch den Staat der Verwendung von öffentlichen Mitteln in Milliardenhöhe in Bildung und Forschung für die  theoretische Physik, die möglicherweise durch Wissenschaftslobbyismus zu Lasten der Öffentlichkeit und der Wissenschaft unrechtsmäßig verteilt werden.

Um die Gesetzeskonformität Rechnung zu tragen obliegt es Ihrem Amt, mir die geeigneten Rechtsempfehlungen darüber mitzuteilen, welche Instanz die Aufsicht über die Entscheidungen der KMK bzw. der Generalstaatantwaltschaft Berlin ausübt, um mir die konkrete Möglichkeit zu geben weitere Rechtsmittel zur gesetzeskonformen Prüfung dieses Sachverhaltes durch die zuständige und verantwortliche nächsthöhere Instanz einzusetzen.

Mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

 

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Siehe auch in diesem Blog der komplette Austausch in dieser Angelegenheit seit Februar 2012:

Vermittlung der Kritik der Speziellen Relativitätstheorie im Bildungssystem: Auseinandersetzung mit Behörden

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