Skandal Relativitätstheorie: Der Staat verstößt massiv gegen das Grundgesetz
von Jocelyne Lopez
Ich verweise auf meinen Artikel in diesem Blog Wissenschaftlicher Skandal Relativitätstheorie: Die einzige Lösung ist der rechtliche Weg, sowie auf Austausche im MAHAG-Forum, wo ich diese Thematik zur Diskussion gestellt habe.
Wie es sich aus diesen Austauschen im MAHAG-Forum herausgestellt hat, besteht bei interessierten Lesern ein Missverständnis hinsichtlich der Begründung eines etwaigen Gerichtsverfahrens in diesem Kontext, wie es aus dem folgenden Kommentaren eines Teilnehmers ersichtlich ist: .
bezüglich des Rechtsweges gibt es noch ein weiteres Problem. Das sind die Richter. Kein Richter wird die Relativitätstheorie verstehen. Folglich muss ein Richter auf Gutachten bestehen, die wiederum von “Experten” geschrieben werden. Wer soll da ein Gutachten machen, welches klare eindeutige Aussagen trifft? Das schafft doch keiner. Weder die Gegner noch die Befürworter “Einsteins”. […] Eine rechtliche Auseinandersetzung wird im Chaos enden. […]
Es ist hier klarzustellen, dass es im Falle einer Gerichtsverhandlung keinerlei fachliche Gutachten zum Tragen kämen, die Richter zur Gültigkeit oder Ungültigkeit der Relativitätstheorie zu bewerten hätten: Kein Richter muss die Relativitätstheorie verstehen und fachlich bewerten. Weder Behörden noch Richter sind nämlich befugt, Bewertungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Theorie abzugeben, das ist ihnen gesetzlich untersagt – und auch zu Recht. Ein Richter wird also nie im Leben etwas Physikalisches in der theoretischen Physik als richtig oder als falsch bewerten, weder Theorien, noch Gutachten, noch Expertenmeinungen, noch experimentelle Ergebnisse, noch sonst etwas Fachliches, nie im Leben. Ein Richter würde einem hochkant nach Hause schicken, wenn man mit etwas Physikalisches zu bewerten ankommt. Auch wenn er zufälligerweise fachlich qualifiziert wäre, um eine Meinung über etwas Richtiges oder Falsches in der theoretischen Physik zu haben, er würde damit einem hochkant nach Hause schicken, das muss er auch tun: Es ist einem Richter gesetzlich untersagt, eine physikalische Theorie zu bewerten, das liegt nicht in seinem richterlichen Ermessen, er darf es nicht! Das ist auch nachvollziehbar: Eine Theorie kann ja nicht per Gesetz als richtig oder falsch erklärt werden, das leuchtet doch ein.
Es ginge also bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung einzig um die Umsetzung der Bestimmungen des Grundgesetzes Art. 5 § 3 „Wissenschaftsfreiheit“, also absolut nichts Physikalisches. Hier noch einmal die betroffenen Bestimmungen aus dem Bonner Kommentar zum Grundgesetz, die im Fall der Relativitätstheorie in öffentlicher Lehre und Forschung missachtet werden:
„Der Wissenschaftsbegriff darf nicht dazu dienen, richtige von falschen Lehrmeinungen und Forschungs-ergebnissen zu unterscheiden (Irrtumsoffenheit als heuristisches Prinzip)“ [Hervorhebung in der Quelle]
“Die Wissenschaftsfreiheit ist mehr als ein Spezialfall der Meinungsfreiheit des beamteten Hochschullehrers [Hervorhebung in der Quelle]
“Unkonventionelle Forschungsrichtungen und -ergebnisse oder auch Lehrmethoden dürfen nicht begrifflich ausgegrenzt werden, denn gerade Außenseiter bedürfen des Schutzes davor, daß sie durch die “herrschende Meinung” an der wissenschaftlichen Entfaltung gehindert werden (Notwendigkeit von Innovationsoffenheit). “
“Die Wissenschaftsfreiheit zwingt nicht zuletzt dazu, die Vielfalt der wissenschaftlichen Ansätze im Sinne eines Wissenschaftspluralismus mit dem darin liegende Innovationspotential zu respektieren, zu schützen und zu fördern;”
“für den Staat führt dies zu einem Gebot der Nicht-Identifikation;”
“Die Förderung der Wissenschaft durch den Staat muß dem Gebot meinungsneutraler Wissenschaftspflege entsprechen;”
“Ebenso wenig darf die Anerkennung durch die Scientific Community (allein) entscheidend sein”
“Der Wissenschaftler muss das eigene Forschungsresultat zum bisherigen Stand der Erkenntnisse in Bezug setzen und sich zumindest ansatzweise mit Gegenpositionen auseinandersetzen. Indem von einem bloßen Versuch der Wahrheitsermittlung die Rede ist, wird die prinzipielle Unabgeschlossenheit jeder wissenschaftlichen Erkenntnis unterstrichen. Das Verfassungsgericht verfährt bei der Anwendung dieser Kriterien sehr großzügig (”weit zu verstehende(r) Wissenschaftsbegriff”) und spricht einem Werk die Wissenschaftlichkeit nur dann ab, wenn “es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen und Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht”. Indiz dafür ist “die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen.”
“Alle Gewalten in Bund und Ländern, auch der Bundespräsident […] haben die Grundrechte unmittelbar zu beachten, also nicht etwa erst in ihrer Vermittlung durch das vom Gesetzgeber geschaffene einfache Recht. “ [Hervorhebung in der Quelle]
“Gebunden sind alle staatlichen Organe in Bund und Ländern wie auch die Träger mittelbarer Staatsgewalt […], insbesondere die Gemeinden, auch die berufsständischen Kammern […], alle Selbstverwaltungseinrichtungen, soweit sie hoheitliche Gewalt ausüben. ” [Hervorhebungen in der Quelle]
“ Der Staat, der sich als Kulturstaat versteht, hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nächstfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern.”
Die Verstöße des Staats gegen diese Bestimmungen bei der Vermittlung der Relativitätstheorie in Lehre und Forschung sind massiv und nachweisbar seit mehreren Jahrzehnten: Per Grundgesetz darf der Staat keine Theorie als gültig lehren lassen, er darf sich mit keiner Theorie identifizieren, er ist verbindlich verpflichtet, eine meinungsneutrale Wissenschaftspflege zu fördern. Das tut er im Falle der Relativitätstheorie seit Jahrzehnten nachweisbar nicht, sondern tut geradezu das Gegenteil.
Zur Wiedererstellung der Rechtskonformität fordert zum Beispiel die Forschungsgruppe G.O. Mueller folgendes vom Staat:
Wir sehen für das zuständige Ministerium, wenn seine Prüfung unserer Dokumentation eine Bestätigung ergibt, aufgrund seiner Rechtsaufsicht folgenden Handlungsbedarf:
1. Einholung von Stellungnahmen der akademischen Institutionen des Landes zu den von unserer Dokumentation aufgeworfenen kritischen Fragen.
2. Angesichts der Tatsache, daß die akademische Physik ganz überwiegend aus Steuermitteln finanziert wird und ein großer Teil der Mitarbeiter im Beamtenstatus tätig ist, müßte geklärt werden, warum diejenigen, die qua Amt zur Befolgung des Grundgesetzes und damit zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit verpflichtet sind, vorsätzlich das Gegenteil getan und die Wissenschaftsfreiheit auf dem Gebiet der theoretischen Physik abgeschafft haben.
3. Maßnahmen zur Wiedereinführung der Wissenschaftsfreiheit in dem besagten Fachgebiet durch Organisation öffentlicher und akademischer Lehrveranstaltungen zur Kritik der Relativitätstheorien, zur Geschichte der Unterdrückung und Verleumdung der Kritik über acht Jahrzehnte.
4. Bereitstellung von Sondermitteln insbesondere für die Institutsbibliotheken, deren Bestände nach unserem Eindruck „klinisch rein“ von kritischen Veröffentlichungen sind, zur Anschaffung von kritischer Literatur, sowohl der bedeutendsten älteren Werke über das Antiquariat als auch der neuesten Monographien und Zeitschriften, damit die Studierenden überhaupt real zur Auseinandersetzung mit der Kritik in die Lage versetzt werden. Hierzu hoffen wir mit den künftigen erweiterten Textversionen unserer Dokumentation eine noch bessere Handreichung zu geben.
5. Revision der Lehrpläne für die höheren Schulen, in denen schon die angehenden Abiturienten in den entsprechenden Leistungskursen genau ausrechnen müssen, um wie viele Jahre jünger der weltraumreisende Zwilling zu seinem auf der Erde zurückgebliebenen Zwillingsbruder zurückkehrt. Wenn zu selbständigem und kritischem Denken erzogen werden soll, zum mündigen Bürger also, dann gehört die rationale Auseinandersetzung mit der Kritik unbedingt dazu. Bisher taucht sie in den Lehrplänen und den Schulbüchern nicht auf.
6. Forschungsaufträge an die Wissenschaftsgeschichte und Wissenschafts-soziologie über die Frage, wie es zum Traditionsbruch 1922 kommen und warum er acht Jahrzehnte andauern konnte; und vielleicht auch darüber, warum niemand etwas bemerkt haben will.
7. Information der Öffentlichkeit über den Skandal von 80 Jahren Unterdrückung der Wissenschaftsfreiheit, einschließlich einer selbstkritischen Stellungnahme dazu, warum die rechtsaufsichtsführenden Instanzen nicht schon längst eingegriffen haben.
8. Eine öffentliche Bitte um Entschuldigung gegenüber allen verstorbenen und noch lebenden Kritikern für das erlittene Unrecht.
.
————————————
Siehe auch in diesem Zusammenhang:
.
.
- 27. November 2013
- Artikel
16. Dezember 2013 um 08:47
[…] Skandal Relativitätstheorie: Der Staat verstößt massiv gegen das Grundgesetz […]