Betrugsfall Hafele-Keating: Skurrile Gebührenerhebung durch das Bundesbildungsministerium der Johanna Wanka

von Jocelyne Lopez

Ich verweise auf meine Bemühungen seit April 2013, eine amtliche Prüfung der Vorwürfe der Datenmanipulation beim berühmten Experiment Hafele-Keating aus dem Jahre 1972 zu bewirken, das im öffentlichen Bildung- und Forschungssystem als Bestätigung der Speziellen Relativitätstheorie anerkannt und gelehrt wird. Ich bin dabei, wie es natürlich vor dem Hintergrund der offiziellen Stellung der Relativitätstheorie als wissenschaftlich nicht hinterfragbar auch zu erwarten war, mit dem Widerstand des Bundesministeriums für Bildung und Forschung konfrontiert worden, das sich unübersehbar dagegen sträubt, diesen Sachverhalt prüfen zu lassen und bis jetzt konsequent mauert – was zur Einreichung einer Petition beim Deutschen Bundestag am 19.08.2013 geführt hat, siehe:

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Anfrage an die Bundesministerin Johanna Wanka wegen Datenmanipulation beim Experiment Hafele & Keating

Petition beim Bundestag vom 19.08.13 wegen Datenmanipulation beim Experiment Hafele/Keating

Über meine Petition hat der Bundestag trotz der langen Bearbeitungszeit von fast einem Jahr immer noch nicht beschlossen. Die Festsetzung einer Frist seitens der Bürger ist jedoch bei Petitionen allgemein nicht zugelassen, wir müssen also geduldig warten, es könnte noch Monate dauern…

Im Hintergrund und parallel zu dieser Petition läuft jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, worüber ich in meinem Blog-Artikel vom 13.05.2014 schon berichtet habe: Betrugsfall Hafele-Keating: Bundesministerin Johanna Wanka stellt sich quer. Zusammengefasst geht es hier um folgendes Sachverhalt: Ich soll  an das Bundesbildungsministerium im Rahmen meiner Bürgeranfrage im öffentlichen Interesse vom 15.04.2013 eine Gebühr von 30 Euro  für eine Auskunft zahlen, die mir nicht erteilt wurde bzw. für meine Beschwerde, dass mir diese Auskunft nicht erteilt wurde… Originell. Diese skurrile Gebührenerhebung kann aus meiner Sicht als Schikane angesehen werden (zumal eine Gebührenbefreiung in den Fällen vom öffentlichen Interesse im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehen ist) und fügt sich in der bisherigen Haltung des Ministeriums, bei diesem Sachverhalt so konsequent wie möglich zu mauern.

Gegen die Erhebung dieser Gebühr habe ich am 12.04.2014 die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eingeschaltet, die u.a. die Aufgabe wahrzunehmen hat, bei Konfliktsituationen mit Behörden im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes im Sinne der Interessen der Bürger zu vermitteln.

Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit teilte mir jedoch am 01.07.2014 mit, dass sie sich vom Bundesbildungsministerium überzeugen ließ, diese Gebühr sei gerechtfertigt, siehe:

Mitteilung der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 01.07.2014

Ich halte jedoch weiterhin eine Gebührenerhebung in diesem Fall für nicht  angebracht und habe heute folgende E-Mail an das Bundesministerium für Bildung und Forschung geschickt:

 

13.07.2014 – E-Mail an das Bundesministerium für Bildung und Forschung – Anna Seulen /Z13

Betr.:
Ihr Gebührenbescheid vom 04.04.2014 über 30,00 Euro – GZ Z13-18501-15(2013)
im Rahmen meines Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
wegen Vorwürfen der Datenmanipulation beim Experiment Hafele-Keating
Mein Widerspruch vom 12.04.2014 gegen Erhebung einer Gebühr
Ihre Ablehnung meines Widerspruches vom 12.05.2014
Hier: Beschwerde wegen unrechtsmäßiger Behandlung meines Widerspruches

Sehr geehrte Frau Seulen,

ich wurde am 01.07.2014 von der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (GZ: IX-730/002 II#0017), die  ich in dieser Angelegenheit am 12.04.2014 eingeschaltet habe, darüber informiert, dass sie von der Rechtsmäßigkeit Ihrer Erhebung einer Mindestgebühr von 30 Euro wegen Widerspruchsverfahren überzeugt werden konnte.

Ich fechte jedoch weiterhin die Rechtsmäßigkeit der Erhebung dieser Gebühr an und halte entgegen Ihrer Auffassung das Widerspruchsverfahren in der Sache für nicht abgeschlossen, so daß eine Gebührenerhebung wegen Ablehnung eines Widerspruches zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu rechtfertigen ist.

Begründungen:

1. Ich habe am 15.04.2013 im Rahmen des IFG das Bundesministerium für Bildung und Forschung im öffentlichen Interesse darum gebeten, mir  die zuständige und verantwortliche Behörde zu nennen, die eine Prüfung von begründeten Manipulationsvorwürfen bei dem Experiment Hafele-Keating vornehmen kann – dieses Experiment wird bundesweit im öffentlichen Bildungs- und Forschungssystem anerkannt und als gültig gelehrt.

2. In den gleichlautenden Antworten des Bundesbildungsministeriums vom 06.06.2013 und 11.11.2013 wurde ich informiert, dass das Bundesbildungsministerium nicht die zuständige und verantwortliche Behörde sei, um eine amtliche Prüfung dieser Vorwürfe im Interesse der Allgemeinheit vorzunehmen. In keiner dieser beiden Antworte wurde mir jedoch die dafür zuständige und verantwortliche Behörde genannt, was ausgerechnet Anlass und Zweck meiner Bürgeranfrage war.

Meine Bürgeranfrage ist demzufolge bis heute noch vom Bundesbildungsministerium nicht beantwortet worden, meine Frage ist weiterhin offen und meine Beschwerde ist nach wie vor aktuell: Solange meine Frage von Ihrer Behörde nicht beantwortet wird, kann von einem Abschluss des Widerspruchsverfahrens und somit von einer Erhebung von Gebühren wegen Ablehnung eines Widerspruches nicht rechtens die Rede sein.

Ich erinnere nämlich daran, dass die Frage eines Bürgers nach der Zuständigkeit einer  Behörde bei einem öffentlichen Anliegen nicht rechtens damit beantwortet wird, dass die Behörde sich einfach als nicht zuständig erklärt: Gemäß den allgemeinen Verwaltungsvorschriften (vgl.  Schunk – De Clerck, Allgemeines Staatsrecht und Staatsrecht des Bundes und der Länder – 1964) ist jede Behörde bei Nicht-Zuständigkeit verpflichtet, dem anfragenden Bürger die für sein öffentliches Anliegen zuständige Behörde genau zu nennen. Dieser Hinweis darf bei einer gesetzeskonformen Antwort nicht fehlen. Nach meinen bisherigen persönlichen Erfahrungen wird auch diese Verwaltungsvorschrift allgemein von den Behörden respektiert und korrekt gehandhabt.

Vor diesem Hintergrund halte ich meine Beschwerde und Widerspruch wegen nicht gesetzeskonformer Beantwortung meiner Bürgeranfrage aufrecht und fechte weiterhin die Erhebung einer Mindestgebühr für die vermeintlich abgeschlossene Behandlung eines Widerspruches an.

Ich bitte wiederholt um Stornierung Ihres o.g. Gebührenbescheides und um Beantwortung meiner Frage im öffentlichen Interesse, welche Behörde und welche Abteilung zuständig und verantwortlich ist, um eine amtliche Prüfung der vorgebrachten Vorwürfe der Datenmanipulation beim Experiment Hafele-Keating vorzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

 

Kopie:

Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit – ref9@bfdi.bund.de

Petitionsausschuß des Deutschen Bundestags wegen Petition 3-17-30-2002-055820 vom 19.08.2013 –  vorzimmer.pet3@bundestag.de

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