Erste Erinnerung an die zuständige und verantwortliche Behörde für die Vermittlung der Relativitätstheorie im Bildungssystem

von Jocelyne Lopez

 

Ich verweise auf meine Anfrage vom 07.03.12 und habe Gestern folgende Erinnerung an die zuständige und verantwortliche Behörde für die Vermittlung der Speziellen Relativitätstheorie im öffentlichen Bildungssystem per E-Mail geschickt:

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An
Sekretariat der Kultusministerkonferenz der Länder
KMK (Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik) poststelle@kmk.org

und
Schulwesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz schulen@kmk.org

Datum: 13.04.12
Betr.: Vermittlung der Kritik der Speziellen Relativitätstheorie im öffentlichen Bildungssystem
Meine Anfrage vom 07.03.12

Sehr geehrte Damen und Herren,

per E-Mail vom 07.03.12 habe ich gemäß Hinweis der Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan eine Anfrage über die Rahmenbedingungen der Vermittlung der Speziellen Relativitätstheorie im öffentlichen Bildungssystem an Sie als zuständige und verantwortliche Behörde gerichtet, die leider bis zur festgesetzten Frist vom 06.04.12 unbeantwortet geblieben ist (siehe nachstehend).

Ich vermute einen Mangel in der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften durch Ihre Behörde in der o.g. Angelegenheit, und zwar bei der Einhaltung und der Umsetzung des Art. 5 Ziff. 3 Grundgesetz „Wissenschaftsfreiheit“ u.a. gemäß folgenden Erläuterungen aus dem „Bonner Kommentar zum Grundgesetz“:

Der Wissenschaftsbegriff darf also nicht dazu dienen, richtige von falschen Lehrmeinungen und Forschungsergebnissen zu unterscheiden (Irrtumsoffenheit als heuristisches Prinzip). (Seite 41)

Die Förderung der Wissenschaft durch den Staat muß dem “Gebot meinungsneutraler Wissenschaftspflege” entsprechen (Seite 34).

Ebenso wenig darf die Anerkennung durch die Scientific Community (allein) entscheidend sein (S. 41)

Die Wissenschaftsfreiheit zwingt nicht zuletzt dazu, die Vielfalt der wissenschaftlichen Ansätze im Sinne eines Wissenschaftspluralismus mit dem darin liegenden Innovationspotential zu respektieren, zu schützen und zu fördern; für den Staat führt dies zu einem Gebot der Nicht-Identifikation (S. 41).

Der Staat, der sich als Kulturstaat versteht, hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nächstfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern. (S. 28-29)

Der Staat hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt. (S. 22).

Die Wissenschaftsfreiheit ist mehr als ein Spezialfall der Meinungsfreiheit des beamteten Hochschullehrers (S.40) [Hervorhebung in der Quelle]

Unkonventionelle Forschungsrichtungen und -ergebnisse oder auch Lehrmethoden dürfen nicht begrifflich ausgegrenzt werden, denn gerade Außenseiter bedürfen des Schutzes davor, daß sie durch die “herrschende Meinung” an der wissenschaftlichen Entfaltung gehindert werden (Notwendigkeit von Innovationsoffenheit. (S. 41).

Der Wissenschaftler muss das eigene Forschungsresultat zum bisherigen Stand der Erkenntnisse in Bezug setzen und sich zumindest ansatzweise mit Gegenpositionen auseinandersetzen. Indem von einem bloßen Versuch der Wahrheitsermittlung die Rede ist, wird die prinzipielle Unabgeschlossenheit jeder wissenschaftlichen Erkenntnis unterstrichen. Das Verfassungsgericht verfährt bei der Anwendung dieser Kriterien sehr großzügig (”weit zu verstehende(r) Wissenschaftsbegriff”) und spricht einem Werk die Wissenschaftlichkeit nur dann ab, wenn “es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen und Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht”. Indiz dafür ist “die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen. (S. 42)

Alle Gewalten in Bund und Ländern, auch der Bundespräsident […] haben die Grundrechte unmittelbar zu beachten, also nicht etwa erst in ihrer Vermittlung durch das vom Gesetzgeber geschaffene einfache Recht. (S. 126) [Hervorhebung in der Quelle]

Gebunden sind alle staatlichen Organe in Bund und Ländern wie auch die Träger mittelbarer Staatsgewalt […], insbesondere die Gemeinden, auch die berufsständischen Kammern […], alle Selbstverwaltungseinrichtungen, soweit sie hoheitliche Gewalt ausüben. (S. 127) [Hervorhebungen in der Quelle]

Ich berufe mich auf § 258 StGB und möchte dringend auf mein besonderes Bedürfnis nach Erfüllung der Artikel 20 Grundgesetz hinweisen. Darüber hinaus berufe ich mich weiterhin auf Art. 1 Grundgesetz sowie auf die Bestimmungen der EU-Antikorruptionsvereinbarung und fordere erneut die Beantwortung meiner an Sie am 07.02.12 gestellten Frage:

Aus welchen Gründen wird die Kritik der Speziellen Relativitätstheorie im öffentlichen Bildungssystem nicht vermittelt und nicht behandelt?

Für eine Antwort bis zum 13. Juni 2012 bedanke ich mich im voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

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Siehe auch in diesem Blog:

Verstoß gegen das Grundgesetz: Anfrage an Ministerin Annette Schavan

Antwort der Bundesministerin Annette Schavan auf meine Anfrage wegen Vermittlung der Relativitätstheorie im Bildungssystem

Bitte an die Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrem Blog “Verbannung der Relativitätstheorie aus Forschung und Lehre”

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